Im Zuge der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a SGB V (Sozialgesetzbuch(SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung) wird eine hierfür erforderliche interoperableund kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur i.S.v.§ 291a Abs. 7 S. 1 SGB V) als bundesweite „Gesundheitstelematik“ im deutschen Gesundheitswesenetabliert. Die Verantwortung für den Aufbau und den Betrieb dieser Telematikinfrastruktur sowie den Betriebder Testinfrastruktur und der Testmaßnahmen obliegt der Gesellschaft für Telematikanwendungen derGesundheitskarte mbH — gematik (§ 291a Abs. 7 S. 2, § 291b SGB V, §§ 1 ff. Verordnung über Testmaßnahmenfür die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte – TestV).
Die 37. Gesellschafterversammlung der gematik hat am 5.12.2011 beschlossen, eine erste Stufe derTelematikinfrastruktur zu erproben (Online-Rollout (Stufe 1)).
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb einerTelematikinfrastruktur unter Einbindung der Akteure (Leistungserbringer [Ärzte, Zahnärzte,Psychotherapeutenpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und Krankenhäuser] mit Primärsystemen,Versicherte mit eGK, Kostenträger und ihre Dienstleister, Leistungserbringerorganisationen, Hersteller vonKomponenten und Diensten, die gematik und deren Dienstleister mit Aufgabenstellungen in und für dieTelematikinfrastruktur) in zwei Testregionen mit einem definierten (und ggf. erweiterbaren) Funktionsumfang.
Im Vordergrund stehen der funktionsübergreifende Datenaustausch Versichertenstammdatenmanagement(VSDM), der Basisdienst QES und die Anbindung von Bestandsnetzen unter Beachtung systembedingterAnforderungen in drei Losen (Lose 1/2: Aufbau und Betrieb der dezentralen Komponenten und notwendigerInfrastrukturdienste sowie Durchführung der Erprobung in Testregionen, Los 3: Aufbau und Betrieb derzentralen Infrastrukturdienste und -umgebungen).
Der Erprobungsumfang bezieht alle gesetzlich Versicherten und eine definierte Auswahl vonLeistungserbringern (Ärzte und Psychotherapeuten, Zahnärzte sowie Krankenhäuser) unter Beachtungprojektspezifischer rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere SGB V (speziell §§ 291 ff.), TestV ein.
Die Auftragnehmer tragen eine Gesamtprojektverantwortung im Sinne einer Ende-zu-Ende-Verantwortung fürdie ausgeschriebenen Leistungen und Funktionen, deren Verfügbarkeit und den Betrieb.