Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung.
In dieser Zuständigkeit schrieb das LZN für die unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen („teilnehmende Behörden/Dienststellen“) eine Rahmenvereinbarung über die gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1 000 g sowie Leistungen der förmlichen Zustellung in insgesamt 21 Losen aus. Für jedes Los wählte das LZN jeweils einen Vertragspartner aus. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) und ggf. einer Entgeltgenehmigung nach § 34 S. 4 PostG bzw. nach §§ 19 ff. PostG erbracht werden.
Zu den Postsendungen zählen:
— Briefe aller Formate,
— Postkarten,
— Nachweispflichtige Sendungen (Einschreiben),
— Postzustellungsaufträge,
— Infopost.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.