Der Auftragnehmer sollte für die Landesaufnahmebehörde als Dienstleister nach Maßgabe und Vorgaben der Landesaufnahmebehörde an den Standorten Braunschweig, Bad Fallingbostel / Oerbke und Bramsche - Außenstelle Oldenburg - mit Plätzen für zurzeit gesamt bis zu 2.730 (Braunschweig ca. 980, Bad Fallingbostel ca. 1 250, Oldenburg ca. 500) anspruchsberechtigten Personen die in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) beschriebene „Sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche“ übernehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen für die Lose 1 bis 3 waren der jeweiligen Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Leistungsumfang war unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Vergabe der Dienstleistung „sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche“ an eine gewerbliche Wäscherei geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und normativen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung, das Abholen und der Transport von Schmutzwäsche von vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Abholstellen, die sachgemäße Wäschepflege (Reinigung) dieser Schmutzwäsche an der vom Auftragnehmer zu benennenden Betriebsstätte des Auftragnehmers sowie der Rücktransport der bearbeiteten Wäsche an die vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Anlieferstellen. Der Einsatz eines Teileverfolgungssystems erfolgte optional.
Die Leistung ist frei Verwendungsstellen (Abhol- und Anlieferstellen) des Dienstleistungsnehmers anzubieten und auszuführen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Details der Auftragsausführung in einer Dienstanweisung regeln zu lassen.
Zur Vermeidung der Einschleppung von Schädlingen ist die Wäscherei verpflichtet, regelmäßig Kontrollen über einen evtl. Befall des Betriebes durchzuführen. Für die Bekämpfung sind ausschließlich vom RKI / Umweltbundesamt geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren einzusetzen.
Der Dienstleistungsnehmer hat das Recht, seinerseits auf eigene Kosten zusätzliche Waschgangkontrollen und Verfahrensüberprüfungen ohne Voranmeldung durchführen zu lassen.
Leistungsumfang war unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Vergabe der Dienstleistung „sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche“ an eine gewerbliche Wäscherei geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und normativen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung, das Abholen und der Transport von Schmutzwäsche von vom Dienstleistungsnehmer zu benennen-den Abholstellen, die sachgemäße Wäschepflege (Reinigung) dieser Schmutzwäsche an der vom Auftragnehmer zu benennenden Betriebsstätte des Auftragnehmers sowie der Rücktransport der bearbeiteten Wäsche an die vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Anlieferstellen.
Die Leistung war frei Verwendungsstellen (Abhol- und Anlieferstellen) des Dienstleistungsnehmers anzubieten und auszuführen.
Der Auftraggeber behielt sich vor, die Details der Auftragsausführung in einer Dienstanweisung regeln zu lassen.
Zur Vermeidung der Einschleppung von Schädlingen war die Wäscherei verpflichtet, regelmäßig Kontrollen über einen evtl. Befall des Betriebes durchzuführen. Für die Bekämpfung waren ausschließlich vom RKI/Umweltbundesamt geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren einzusetzen.
Der Dienstleistungsnehmer hatte das Recht, seinerseits auf eigene Kosten zusätzliche Waschgangkontrollen und Verfahrensüberprüfungen ohne Voranmeldung durchführen zu lassen.
Leistungsumfang war unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Vergabe der Dienstleistung „sachgemäße Wäschepflege von Haus- und Objektwäsche“ an eine gewerbliche Wäscherei geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und normativen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung, das Abholen und der Transport von Schmutzwäsche von vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Abholstellen, die sachgemäße Wäschepflege (Reinigung) dieser Schmutzwäsche an der vom Auftragnehmer zu benennenden Betriebsstätte des Auftragnehmers sowie der Rücktransport der bearbeiteten Wäsche an die vom Dienstleistungsnehmer zu benennenden Anlieferstellen. Der Einsatz eines Teileverfolgungssystems erfolgte optional.
Die Leistung war frei Verwendungsstellen (Abhol- und Anlieferstellen) des Dienstleistungsnehmers anzubieten und auszuführen.
Der Auftraggeber behielt sich vor, die Details der Auftragsausführung in einer Dienstanweisung regeln zu lassen.
Zur Vermeidung der Einschleppung von Schädlingen war die Wäscherei verpflichtet, regelmäßig Kontrollen über einen evtl. Befall des Betriebes durchzuführen. Für die Bekämpfung waren ausschließlich vom RKI / Umweltbundesamt geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren einzusetzen.
Der Dienstleistungsnehmer hatte das Recht, seinerseits auf eigene Kosten zusätzliche Waschgangkontrollen und Verfahrensüberprüfungen ohne Voranmeldung durchführen zu lassen.