Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung über Produkte der Vermessungstechnik (§ 21 VgV) aus. Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck zu entnehmen.
Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die unmittelbaren Landesbehörden des Landes Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln eine Rahmenvereinbarung über Produkte der Vermessungstechnik (§ 21 VgV) aus. Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck zu entnehmen.
Der Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 1.12.2017. Es besteht eine Preisbindung von 12 Monaten sowie optional drei einseitige Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber zu höchstens 12 weiteren Monaten.
Um sein einseitiges Optionsrecht zur einseitigen Vertragsverlängerung um höchstens 12 weitere Monate auszuüben, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer spätestens sechs (6) Monate vor Auslauf des Rahmenvertrages zu einer Stellungnahme auf, ob der Vertrag zu den geschlossenen Preisbindungen verlängert werden kann. Falls seitens des Auftragnehmers eine Preisänderung /-anpassung notwendig ist, soll dieser die Notwendigkeit einer solchen detailliert anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar darlegen. Eine Preisänderung /-anpassung ist nur einvernehmlich nach Überprüfung und Feststellung der Wirtschaftlichkeit möglich. Der Auftraggeber muss einer Preisänderung zustimmen. Erfolgt eine Zustimmung auch nach Gesprächen mit dem Rahmenvertragspartner nicht, endet der Vertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.