Leistungsgegenstand ist die Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Grundlage eines Rah-menvertrages gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung als Busfahrerin/Busfahrer (m/w/d) im Linien-, Sonderlinien- und Gelegen-heitsverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Bediengebiet der ViP. Der Auf-tragnehmer hat die Leistung selbst zu erbringen und nicht durch Dritte.
Nach Erreichung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer hat die ViP ein Interesse an der Option, geeignete Leiharbeitnehmer in ein Beschäftigungsverhältnis mit der ViP zu überneh-men. Die ViP ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Grundlage eines Rahmenvertrages gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung als Busfahrerin/Busfahrer (m/w/d) im Linien-, Sonderlinien- und Gelegenheitsverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Bediengebiet der ViP.
- vom 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023: 18 Fahrbedienstete,
- ab 30. Juni 2023: 8 Fahrbedienstete
Leistungsgegenstand ist die Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Grundlage eines Rahmenvertrages gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung als Busfahrerin/Busfahrer (m/w/d) im Linien-, Sonderlinien- und Gelegenheitsverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Bediengebiet der ViP.
- 7 Fahrbedienstete, (gesamte Laufzeit)