Die Verwaltungsbehörden für die Kooperationsprogramme Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, sowie Interreg VI A Brandenburg - Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Brandenburg, führen im Zuge der Programmverwaltung ein Fachverfahren namens "Jems" (Joint Electronic Monitoring System) ein. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Verwaltungsbehörden als Basissoftware zur Verfügung gestellt wird und jeweils programmspezifisch angepasst und erweitert werden soll.
In diesem Zusammenhang benötigen die Verwaltungsbehörden Unterstützungsleistungen für programmspezifische Softwareanpassungen und Erweiterungen der Basissoftware sowie Unterstützungsleistungen für die sich anschließende Pflege und Wartung der Software.
Die Verwaltungsbehörden für die Kooperationsprogramme Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, sowie Interreg VI A Brandenburg - Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Brandenburg, führen im Zuge der Programmverwaltung ein Fachverfahren namens "Jems" (Joint Electronic Monitoring System) ein. Dies wird von Interact in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Cloudflight GmbH entwickelt. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Verwaltungsbehörden als Basissoftware zur Verfügung gestellt wird und jeweils programmspezifisch angepasst und erweitert werden soll.
In diesem Zusammenhang benötigen die Verwaltungsbehörden Unterstützungsleistungen für programmspezifische Softwareanpassungen und Erweiterungen der Basissoftware sowie Unterstützungsleistungen für die sich anschließende Pflege und Wartung der Software.
Im Zuge der Programmverwaltung müssen beide Programme gem. Art. 69 Abs. VIII der Verordnung (EU) 2021/1060 sicherstellen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen kann. In diesem Zusammenhang muss gem. Art. 72 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2021/1060 ebenfalls sichergestellt sein, dass Daten zu jedem Vorhaben elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XII notwendig sind, sowie die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer gewährleistet ist.
Die beiden Programme haben die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH beauftragt, das System technisch zu hosten.