Prüfung der Jahresabschlüsse der BLE und des KlärEF.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist:
a) die Prüfung der von der BLE nach § 10 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 S. 2 und 3 BLEG erstellten.
Jahresabschlüsse für die Jahre 2020 und 2021 in dem in § 7 der BLE-Richtlinie bezeichneten Umfang, inklusive der Erstellung der jeweiligen Abschlussberichte.
b) die Prüfung der von der BLE nach § 3 Ab. 4 S. 1 KlärEV erstellten.
Jahresabschlüsse für die Jahre 2020 und 2021 nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 S. 1 HGB, inklusive der Erstellung der jeweiligen Abschlussberichte.