Siehe II.2.4 – Beschreibung der Beschaffung.
Angaben zur Baumaßnahme
— Allgemeine Beschreibung: Die General-Steinhoff-Kaserne in Berlin-Gatow wurde im Jahr 1935 errichtet und steht unter Ensembleschutz. Die GSK umfasst eine Fläche von ca. 48 ha mit 70 Gebäuden unterschiedlicher Nutzung.
Die angrenzende Blücher-Kaserne wurde ebenfalls im Jahr 1935 errichtet. Die BLK umfasst eine Fläche von ca. 35 ha mit 42 Gebäuden unterschiedlicher Nutzung.
— Auftraggeber/Nutzer: Bundesministerium für Verteidigung, vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
— Gebäudenutzung: Die Gebäude der GSK werden als Verwaltungs-, Schulungs-, Versorgungs- und Unterkunftsgebäude genutzt. Die Gebäude der BLK werden als Verwaltungs-, Schulungs-, Versorgungs- und Unterkunftsgebäude genutzt,
— Art der Baumaßnahme: Bei der Art der Baumaßnahme handelt es sich um Bauunterhaltungsmaßnahmen. Für die durchzuführenden Einzelbaumaßnahmen (Instandsetzungen, Renovierungen, Reparaturen, kleinere Umbaumaßnahmen) erfolgt vor Leistungserbringung durch den AN, eine Zuordnung innerhalb des Leistungsbildes durch den AG,
— BGF/BRI: Die BGF aller Gebäude der GSK beziffert sich mit ca. 145 000 m
— Projektkosten (netto) für KG 200-600 gem. DIN 276: Die voraussichtlichen anrechenbaren Gesamtkosten (KG 400-500) für die GSK betragen 1 270 000 EUR und für die BLK 670 000 EUR netto. Zur Ausführung kommen Einzelmaßnahmen von 150 EUR bis 300 000 EUR,
— Projektdauer: 48 Monate.
Gegenstand des Auftrages
— Leistungsbereich: Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung gem. § 53ff HOAI, Anlagengruppen 4 und 5,
— Leistungsbild: LPH 2 bis 9 sowie besondere Leistungen,
— Beginn/Ende der Leistungserbringung:
Voraussichtlicher Leistungsbeginn: 3.2018
Voraussichtliches Leistungsende: 2.2022
Aus haushalttechnischen Gründen sind 2 Verträge (ein Vertrag je Liegenschaft) abzuschließen.
Im Falle einer Beauftragung ist zu beachten, dass Personen, die einem Staat der beiliegenden Staatenliste angehören, keinen Zutritt auf die Liegenschaft haben.
Es ist eine stufenweise Vergabe der Leistungen vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungen besteht jedoch nicht.