Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Fertigung und Lieferung von Aramid Gewebe, Köper 3/1, permanent flammhemmend (FR) für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Das Aramid Gewebe ist das Ausgangmaterial für die Fertigung der Dienstkleidung für Damen und Herren. An die Bekleidung werden besondere Anforderungen gestellt. Daher muss das Ausgansmaterial die Technische Leistungsbeschreibung TLP 9004 Ausgabe 5 (Kapitel B) der Polizei des Lan-des NRW, die Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen ist, erfüllen.
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart.
Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 90.000 lfm des Aramid Gewebes besteht.
Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 130.000 lfm des Aramid Gewebes beziffert.
Die Rahmenvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher ein-tritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungs-rechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Er-reichen der Höchstmenge.