Die Ausschreibung umfasst folgenden Leistungen:
Einen Rahmenvertrag über die Lieferung von NetApp Hardware-Komponenten inkl. Software und Lizenzen, sowie Dienstleistung.
Vertragslaufzeit von 24 Monaten mit zweimaliger Verlängerungsoption um je 12 Monate.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden. Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.
Der Auftraggeber und die zukünftigen Fusionspartner betreiben derzeit noch zwei getrennte Rechenzentren in
Karlsruhe und Stuttgart. Die Rechenzentren der Unternehmen erbringen aktive Dienste im klassischen RZ- und
auch im Cloud-Betrieb. Bei Ausfall eines Standorts sind die RZ in der Lage, die wichtigsten Anwendungen und
Basis-Dienste au-tark weiter anzubieten. Dazu gehören u. a. Clusterbetrieb, Loadbalancing und bidirektionale
Datenspiegelung der Speichersysteme.
In den beiden Rechenzentren sind NetApp-Systeme in unterschiedlicher Ausprägung (FAS2500, FAS3000,
FAS6000, FAS8000) im Einsatz.
Mit der anstehenden Fusion ist geplant, ein gemeinsames virtuelles Rechenzentrum in Baden-Württemberg
über die beiden Standorte Stuttgart und Karlsruhe aufzubauen.
In der Planung spielen gespiegelte NetApp-Systeme in der Form eines MetroClusters zwischen den beiden
Standorten eine sehr große Rolle.
Weiterhin werden die Produkte SnapMirror und SnapVault von NetApp eingesetzt. Das zu beschaffende
Speichersystem muss sich nahtlos in die vorhandene Umgebung integrieren um diese weiterhin nutzen zu
können.
Zum jetzigen Stand kommen beim Auftraggeber ausschließlich Speicherprodukte des Hersteller NetApp zum
Einsatz.
Die eingesetzten Speichersysteme bilden zum Teil eine über mehrere Standorte reichende komplexe
Gesamtinfrastruktur. Hier kommen NetApp Funktionen wie Metrocluster, aber auch SnapVault und SnapMirror
zum Einsatz, die in Ihrer Funktion für Hochverfüg-barkeit und K-Fall-Vorsorge unverzichtbar sind.
Im Hinblick auf Kompatibilität, Betriebsstabilität und Wartbarkeit komplexer Umgebungen müssen alle
miteinander verbundenen Speichersysteme von einem Hersteller sein.
Sowohl aus Gründen der Gesamtverfügbarkeit, als auch aus wirtschaftlichen Gründen ist es zwingend
notwendig, diese bestehende Infrastruktur im laufenden Betrieb erweitern zu können. Dies gilt sowohl
für einzelne Plattenshelves, als auch für komplette Speichersysteme. Auch der schrittweise Austausch
einzelner abgeschriebener oder defekter Speichersysteme in einem bestehenden Verbund muss jederzeit
unterbrechungsfrei möglich sein.
Derzeit besteht kein gültiger Rahmenvertrag zum Bezug von NetApp-Hardware. Im Rahmen dieser EU-weiten
Ausschreibung soll ein zuverlässiger und kompetenter Rahmenvertragspartner gefunden werden mit dem ein
neuer Rahmenvertrag abgeschlossen wird. Der Rahmenvertrag soll auch weiterhin die Beschaffung sämtlicher
NetApp-Komponenten ermöglichen.
Die Rahmenvereinbarung hat eine geplante Vertragslaufzeit von maximal 4 Jahren. Die Vertragslaufzeit
beträgt zu Beginn 2 Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate.
Die Bestellung von Lieferungen und Leistungen aus diesem Rahmenvertrag erfolgt während der Vertragslaufzeit durch die Erteilung von Einzelaufträgen direkt beim Auftragnehmer.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden.
Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.