Special-purpose road passenger-transport services | Tenderlake

Special-purpose road passenger-transport services

Contract Value:
EUR -
Notice Type:
Contract award notice
Published Date:
18 August 2023
Closing Date:
Location(s):
DE DEUTSCHLAND (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE9 NIEDERSACHSEN (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE94 Weser-Ems (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE945 Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt (DE Germany/DEUTSCHLAND)
Description:
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven

Die Stadt Wilhelmshaven, der Fachbereich Bildung und Sport (FB 40) schreibt die Individuelle Schülerbeförderung in einem offenen Verfahren nach § 15 VgV in 20 Losen als Rahmenvertrag aus. Die Leistung beinhaltet die Organisation und Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven zu und von verschiedenen Schulen oder Haltestellen im Freistellungsverkehr. Die anzufahrenden Schulen befinden sich im Stadtgebiet Wilhelmshaven und zum Beispiel in Aurich, Bremen, Jever, Oldenburg, Varel, Westerstede, Wilhelmshaven und Wittmund.

Teilweise müssen bei Schülerbeförderung Elektro-Rollstühle oder nicht faltbare Rollstühle mit befördert werden,

sodass der Einsatz von Sonderfahrzeugen erforderlich wird. Die endgültige Schülerzahl, die Fahrstrecken und

die erforderlichen Sonderfahrzeuge können erst kurz vor Beginn des Schuljahrs endgültig festgelegt werden.

Die einzelnen Lose sind nach den anzufahrenden Schulen benannt.

Es ist möglich ein Los, mehrere Lose oder alle Lose (maximale Anzahl 20) anzubieten.


Georg-Droste-Schule, Förderzentrum für Blinde und Sehbehinderte, An der Gete 103, 28211 Bremen

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungenflexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Von-Aldenburg-Schule, Waisenhausstr.19, 26319 Varel (ab Jahrgang 5), Außenstelle: Ziegelstr. 1 26361 Varel-Borgstede, Jahrgang 1 bis 4

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Waldorfschule Oldenburg, Blumenstr. 9, 26135 Oldenburg

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Grundschule Hafenschule, Werftstr. 20, 26382 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Grundschule Sengwarden, Kinder aus dem Umland, Hauptstr. 26, 26388 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Neues Gymnasium Wilhelmshaven (NGW), Mühlenweg 63, 26384 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Kath. Grundschule Sankt Martin, Oldeoogestr.4, 26382 Wilhelmshaven, Zubringer zur Haltestelle Posener Str. 111

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Oberschule Franziskusschule, Mitscherlichstr. 23, 26382 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Oberschule Marion-Dönhoff-Schule, Nogatstr. 1, 26388 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Freie Waldorfschule Ostfriesland, Schulstr. 35, 26603 Aurich

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Grundschule Mühlenwegschule, Schulkindergarten, Schellingstr. 17, 26384 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Carlo-Collodi-Schule, Zum Hullen 44, 26655 Westerstede, Außenstellen: Altjührdener Str. 34, 26316 Varel / Neuenburger Str. 34, 26655 Westerstede

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Integrierte Gesamtschule Wilhelmshaven, Friedenstr. 107, 26386 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Förderschule Wittmund - Schule an der Lessingstraße, Lessingstraße 13, 26409 Wittmund

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Friedrich-Schlosser-Schule, Schulstr. 5, 26441 Jever

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Heinz-Neukäter-Schule, Oldenburger Str. 7, 26316 Varel

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Förderzentrum Wilhelmshaven, Warthestr. 10, 26388 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte, Lerigauweg 31, 26131 Oldenburg

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Ganztagsschule Rüstersiel, Achtern Diek 7, 26386 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.


Grundschule Wiesenhof, Am Wiesenhof 142, 26389 Wilhelmshaven

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS genannt), die gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) haben. Darüber hinaus werden bei Bedarf Begleitpersonen der Kinder mit befördert. Es handelt sich bei dem zu befördernden Personenkreis neben nicht behinderten SuS z. T. um mehrfach behinderte bzw. schwerstbehinderte SuS. Die zu befördernden Personen bedürfen eines besonders rücksichtsvollen Umgangs. Die Beförderung ist ab Beginn des Schuljahres 2023/24 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchzuführen. Ggf. kann der Vertrag um ein oder zwei Jahre verlängert werden (bis 2025/26 bzw. 2026/27).

Der Auftragnehmer ist sowohl für die Organisation als auch die Durchführung der Beförderung sämtlicher Personen aus dem jeweiligen Einzugsgebiet je Los zuständig, welche ihm vom Auftraggeber während der Vertragslaufzeit benannt werden. Dabei können Veränderungen auftreten, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

Bei den durchzuführenden Beförderungen handelt es sich um Fahrten nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) findet entsprechend Anwendung.

Fahrpersonal: Es darf nur Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis eingesetzt werden.

Aktuelle, erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes sind zu jedem Fahrer einzuholen. Die Regelungen des Verhaltenskodexes des Auftraggebers (siehe Vergabeunterlagen) sind strikt zu befolgen. Das eingesetzte

Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fahrzeuge: Zum Einsatz kommen dürfen nur geeignete, dem Einsatz entsprechende und zugelassene Fahrzeuge.

Beförderung: Die Bestimmungen des Auftraggebers zur Durchführung der Schülerbeförderung wie z.B. Fahrverhalten im

Straßenverkehr, Rauch-/Alkoholverbot, Fahrzeiten, Mitteilungspflichten und Umgang mit den Fahrgästen etc. sind zwingend einzuhalten.

Angebot und Abrechnung: Alle in den Losen angegebenen Werte zu Jahreskilometern, Anzahlen der zu befördernden Schüler, Sonderfälle und Begleitpersonen wurden aus Durchschnittswerten der Vorjahre ermittelt. Der Auftragnehmer hat keinen direkten Anspruch auf die vollständige Abrufung der eingesetzten Mengen.

Je Sammeltour werden in den Vergabeunterlagen maximale Werte zur Schülerzahl, Anzahl Sonderfälle (E-Rollstühle etc.) und Begleitpersonen genannt. Dem Auftragnehmer wird freigestellt mehrere Fahrzeuge einzusetzen. Für jede Sammeltour können vom Auftragnehmer aber nur die gefahrenen Kilometer der entsprechend der Schülerzahl und Streckenart vorgegebenen Fahrzeuganzahl abgerechnet werden. Für die Kilometerabrechnung werden nur die gefahrenen Strecken vom Abholort des jeweils 1. Fahrgastes zum Bestimmungsort des jeweils letzten Fahrgastes abgerechnet. Die Abrechnung der Zulage-Positionen 2, 3 und 4 erfolgt je Schüler/Fahrt, je Sonderfall/Fahrt und je Begleitperson/Fahrt. Das Einladen, Mitführen und Ausladen von Handgepäck und Rollstühlen (faltbar) einschl. des Faltens von faltbaren Rollstühlen wird nicht extra vergütet und muss in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Die erbrachten Leistungen sind bis zum 10. des Folgemonats einschl. Vorlage der fortlaufend zu führenden Strecken-Nachweise (Anlage-KM) abzurechnen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen.

Awarded to:
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 7: Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte, Oldenburg
Gerold Weets, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 11: Freie Waldorfschule, Oldenburg
KompassNord, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 18: Freie Waldorfschule, Friesland
KompassNord, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 3: Förderschule Wittmund
KompassNord, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 5: Heinz-Neukäter-Schule, Varel
KompassNord, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 1: Förderzentrum für Blinde und Sehbehinderte, Bremen
KompassNord Inh. St. Alter, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 8: Grundschule Rüstersiel
Taxi Fahnster, Wilhelmshaven (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 2: Carlo-Cooludi-Schule, Westerstede
Taxi u. Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 10: Van Aldenburg-Schule, Varel
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 12: Grundschule Hafenschule, Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 13: Grundschule Sengwarden
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 14: Neues Gymnasium Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 15: Kath. Grundschule St.Martin, Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 17: Marion-Dönhoff-Schule, Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 19: Grundschule Mühlenwegschule, Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 20: Integrierte Gesamtschule Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 4: Friedrich-Schlosser-Schule, Jever
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
Individuelle Schülerbeförderung - Stadt Wilhelmshaven LOS 6: Förderzentrum Wilhelmshaven
Taxi und Mietwagen Arians, Sande (DE)
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The Buyer:
Stadt Wilhelmshaven, FB 30 Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle
CPV Code(s):
60130000 - Special-purpose road passenger-transport services