Die Auftraggeberin beabsichtigt – treuhänderisch für das Land Nordrhein-Westfalen – den Neubau eines oder mehrerer Gebäude einschließlich technischer Ausrüstung und zugehöriger Außenanlagen für die Forschungsfertigung Batteriezelle (FFB) in Münster. Der Neubau soll der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. zur Nutzung überlassen werden, welche für die Einrichtung/Ausstattung der FFB und deren anschließenden Betrieb verantwortlich sein wird.
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist die Generalplanung des Bauvorhabens der Auftraggeberin, das in Abschnitt II.2.4) näher beschrieben ist.
Es sollen sämtliche Leistungsphasen vergeben werden, wobei eine stufenweise Beauftragung vorgesehen ist (siehe Abschnitt II.2.11).
Die Auftraggeberin beabsichtigt den Neubau eines oder mehrerer Gebäude einschließlich technischer Ausrüstung und zugehöriger Außenanlagen für die Unterbringung der Forschungsfertigung Batteriezelle am Standort Münster. Hierbei handelt die Auftraggeberin treuhänderisch für das Land Nordrhein-Westfalen, welches das Bauvorhaben mit Landesmitteln finanziert.
Das Bauvorhaben ist eingebunden in das Projekt „Forschungsfertigung Batteriezelle (FFB)". Auftrag der FFB ist es, die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer Batteriezellproduktion in Deutschland zu entwickeln, um so die Abhängigkeit von den Märkten in Fernost zu vermeiden. Als Betreiberin der FFB und Nutzerin des Neubaus ist die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. vorgesehen.
Gegenstand des Bauvorhabens ist nur das in der Leistungsbeschreibung näher erläuterte Bauprogramm für den derzeit beabsichtigten, auf die Bedürfnisse der FFB zugeschnittenen Neubau. Bei der Planung ist aber zu berücksichtigen, dass spätere Erweiterungen der FFB möglich sind, die sich wegen des FuE-Charakters des Projekts hinsichtlich der konkreten Raumbedarfe und ihrer funktionalen und sonstigen Anforderungen gegenwärtig noch nicht abschließend beschreiben lassen. Vom Auftragnehmer wird deshalb eine Planung erwartet, die für spätere Erweiterungen eine möglichst große Flexibilität bietet. Der Auftragnehmer hat die möglichen Erweiterungsszenarien mit der Auftraggeberin und der Betreiberin insbesondere im Zuge der Grundlagenermittlung und der Vorplanung abzustimmen.
Der Neubau soll der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. zur Nutzung überlassen werden, welche für die Einrichtung/Ausstattung der Forschungsfertigung Batteriezelle und deren anschließenden Betrieb verantwortlich sein wird. Die Anforderungen an das Bauvorhaben beruhen deshalb auf entsprechenden Nutzeranforderungen der Fraunhofer-Gesellschaft. Sie unterliegen im Detail noch weiteren Abstimmungen zwischen Auftraggeberin/Land einerseits und Nutzer andererseits sowie möglichen Einflüssen aus dem Fortschreiten des begleitenden FuE-Vorhabens, konkret aus der weiteren Planung und Entwicklung der im Bauvorhaben unterzubringenden Fertigungsanlagen. Die Letztentscheidung über die Übernahme geänderter Nutzeranforderungen als neue oder veränderte Planungs- und Überwachungsziele verbleibt dabei stets bei der Auftraggeberin.
Auftragsgegenstand ist die Erbringung sämtlicher erforderlicher Planungsleistungen für das beschriebene Bauvorhaben der Auftraggeberin durch einen Generalplaner. Wegen der zu erwartenden engen Wechselbeziehungen der parallel laufenden Planungs- und Entwicklungsprozesse für das Bauvorhaben der Auftraggeberin einerseits und das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Nutzerin andererseits bei gleichzeitig bestehendem hohen Beschleunigungsbedarf für das Gesamtprojekt wird dabei besonderer Wert auf eine zügige und schnittstellenfreie Bearbeitung der Planungs- und Überwachungsaufgabe für das Neubauvorhaben der Auftraggeberin durch den Generalplaner gelegt.
Die Auftraggeberin schreibt parallel Leistungen zur Projektsteuerung für das Bauvorhaben aus. Die gleichzeitige Beteiligung an diesem Vergabeverfahren und dem parallel laufenden Vergabeverfahren für die Projektsteuerung dieses Bauvorhabens ist nicht zulässig, da beide Leistungen miteinander unvereinbar sind. Im Falle einer Parallelbewerbung in beiden Verfahren bleibt die Bewerbung für den vorliegenden Generalplanerauftrag unberücksichtigt!