Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern über den Druck und die Personalisierung von Briefsendungen einschließlich deren Kuvertierung und Einlieferung sowie damit im Zusammenhang stehender weiterer Leistungen.
Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung über den Druck und die Personalisierung von Briefsendungen einschließlich deren Kuvertierung und Einlieferung bei der Deutschen Post AG im Kontext von Europa-, Landtags und Kommunalwahlen sowie die bedarfsgerechte Deckung über projekthafte Druckdienstleistungen über Einzelabrufe. Es ist beabsichtigt Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung mit bis zu 3 Wirtschaftsteilnehmern über die Erbringung von Druck-Dienstleistungen und weiterer damit im Zusammenhang stehender Leistungen abzuschließen.
Bezugsberechtigte sind neben der Landeshauptstadt Wiesbaden, die ekom21 und ihre Verbandsmitglieder, die Landkreise, Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Bundesland Hessen jeweils einschließlich ihrer rechtlich selbständigen und unselbständigen Einrichtungen und Zusammenschlüsse und anderen Formen der Zusammenarbeit.
Auf Basis von Einzelabrufen soll die Beschaffung umfassender Full-Service-Leistungen zur datenschutzkonformen und sicheren Druckdienstleistungen über die Rahmenvereinbarungen ermöglicht werden. Mit Zuschlagserteilung schließt die ekom21 -ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung- eine Rahmenvereinbarung, die der Deckung von bei ihrem Abschluss noch nicht detailliert plan- und konkretisierbarer Beschaffungsbedarfe der Bezugsberechtigten aus den oben grob umschriebenen Leistungsfeldern ermöglichen soll. Die Rahmenvereinbarung wird durch Erteilung von Einzelaufträgen ausgeübt, mit denen die Lieferungen und Leistungen nach Bedarf konkretisiert und individualisiert werden. Die Erteilung von Einzelaufträgen hängt von der konkreten Beschaffungsentscheidung und der jeweiligen Nachfrage der Bezugsberechtigten ab, die in ihrer Entscheidung Einzelaufträge zu erteilen grundsätzlich frei sind. Ein Anspruch des Auftragsnehmers auf Erteilung von Einzelaufträgen oder die Abnahme bestimmter Mengen besteht daher nicht. Erst mit dem Einzelauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber in dem Umfang, in dem die jeweiligen Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Einzelaufträge können bis zum letzten Tag der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung erfolgen. Der Auftragnehmer ist durch Rahmenvereinbarung verpflichtet, von der Rahmenvereinbarung umfasste Lieferungen und Leistungen entsprechend seinem Angebot, auf das der Auftragnehmer den Zuschlag erhalten hat, gemäß den zu erteilenden Einzelabrufen auszuführen.
Über die Regelaufzeit der Rahmenvereinbarung (vgl. Abschnitt II.2.7) der Bekanntmachung) veranschlagt der Auftraggeber einen Gesamtwert in Höhe von ca. 1 500 000,00 EUR ohne USt. Der veranschlagte Gesamtwert basiert auf den Erfahrungen der letzten Jahre einschließlich geschätzter Mehrbedarfe, jedoch ohne eventuelle Erweiterungsrechte (vgl. II.2.11) der Bekanntmachung).