Die zu planende Baumaßnahme umfasst den Neubau der Anschlussstelle Dormagen-Delrath an der A 57 bei BAB-km 101 + 880 südlich des Autobahnkreuzes Neuss-Süd, einschließlich des Neubaus einer Verbindungsstraße zwischen den Ortsteilen Neuss-Allerheiligen und Dormagen-Delrath. Der Neubau der Anschlussstelle erfolgt unter Berücksichtigung des 6-streifigen Ausbaus der BAB A 57 durch Straßen.NRW in diesem Streckenabschnitt.
Durch die geplante Verbindungsstraße entsteht eine neue Ost-West-Verbindung zwischen der L 380 (Neuss-Allerheiligen) und der B 9 (Dormagen – St. Peter) mit direktem Anschluss an die A 57.
Neben der Verkehrsplanung sind die Entwässerung, die erforderlichen Unterführungsbauwerke (Brückenbauwerke unter die A 57 und über die Zons-Nievenheimer Industriebahn) sowie die Belangen des Schallschutzes gem. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP) gem. Artenschutzgesetz zu berücksichtigen.
1) Objektsplanung Verkehrsanlagen
Leistungsphasen 1-4
Der Leistungsumfang für die Objektplanung richtet sich nach HOAI § 47 und Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2)
Die anrechenbare Herstellungskosten (aK) werden auf 3 600 000 EUR angesetzt.
2) Objektplanung Ingenieurbauwerke (Entwässerungsanlagen)
Leistungsphasen 1-4
Der Leistungsumfang für die Objektplanung richtet sich nach HOAI § 43 und Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4)
Die anrechenbare Herstellungskosten (aK) werden auf 320 000 EUR angesetzt.
3) Objektplanung Ingenieurbauwerke (Brückenbauwerk) – Bauwerk 1 (Unterführung A 57)
Leistungsphasen 1-2
Der Leistungsumfang für die Objektplanung richtet sich nach HOAI § 43 und Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4)
Die anrechenbare Herstellungskosten (aK) werden auf 1 800 000 EUR angesetzt.
4) Objektplanung Ingenieurbauwerke (Brückenbauwerk) – Bauwerk 2 (Bauwerk über Industriebahn)
Leistungsphasen 1-2
Der Leistungsumfang für die Objektplanung richtet sich nach HOAI § 43 und Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4)
Die anrechenbare Herstellungskosten (aK) werden auf 550 000 EUR angesetzt.
5) Tragwerkplanung Ingenieurbauwerke (Brückenbauwerk) – Bauwerk 1 (Unterführung A 57)
Leistungsphasen 1-2
Der Leistungsumfang für die Objektplanung richtet sich nach HOAI § 51 und Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5)
Die anrechenbare Herstellungskosten (aK) werden auf 1 800 000 EUR angesetzt.
6) Tragwerkplanung Ingenieurbauwerke (Brückenbauwerk) – Bauwerk 2 (Bauwerk über Industriebahn)
Leistungsphasen 1-2
Der Leistungsumfang für die Objektplanung richtet sich nach HOAI § 51 und Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5)
Die anrechenbare Herstellungskosten (aK) werden auf 550 000 EUR angesetzt.
7) Ver- und Entsorgungsleitungskoordination
a) Einholung von Bestandsdaten,
b) Abstimmung mit den betroffenen Ver- und Entsorgungsbetrieben,
c) Übernahme der Ergebnisse und Darstellung im Lageplan,
8) Schallschutz Gutachten,
9) Umweltplanung,
a) Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP)
Für die Bearbeitung des LBP gilt sinngemäß das Leistungsbild des § 26 der HOAI 2013 in Verbindung mit der Anlage 7 der HOAI 2013
Das abgegrenzte Planungsgebiet hat eine Größe von ca. 245 ha.
b) Biotoptypenkartierung (Besondere Leistung),
c) Umweltverträglichkeitsstudie/ UVP-Beitrag
Diese Leistungen orientieren sich am Leistungsbild zur Umweltverträglichkeitsstudie entsprechen Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 HOAI
d) Artenschutzprüfung (ASP),
e) Mitarbeit bei der Erstellung des Allgemeinen Erläuterungsberichts gem. RE (Besondere Leistung),
f) Teilnahme und Mitwirkungen an Terminen mit Dritten
Termin zur Vorstellung der Ergebnisse einschließlich Vor- und Nachbereitung/ Mitwirkung bei der Niederschrift
10) Mitwirkung beim Planfeststellungsverfahren (Synopse, Erörterungstermin, etc.)
11) Die Projektsteuerung der Maßnahme und aller Gewerke obliegt dem Hauptauftragnehmer (Objektplaner Verkehrsanlage)
Der Hauptauftragnehmer (Objektplanung) darf max. 4 Nachunternehmer zur Erbringung der Gesamtplanungsleistung beauftragen.
Dem öffentlichen Auftraggeber bleibt die Aufhebung des Vergabeverfahrens vorbehalten, sollte das Ergebnis des Verkehrsgutachtens, das bereits in Auftrag gegeben ist und derzeit erarbeitet wird, ergeben, dass die geplante Maßnahme nicht realisiert werden kann. Der Berwerber/Bieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren entstandenen Kosten.