Die BIM GmbH bestellt im Namen der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht an einem ca. 1 514 m² großen Grundstück in der Brandenburgischen Straße 15, 12167 Berlin. Für das Grundstück ist die Errichtung eines Wohngebäudes vorgesehen. Wir weisen darauf hin, dass in dieser Bekanntmachung nur die wesentlichen Informationen angegeben sind. Dies ist in den Formularen zur Richtlinie von 2014 aufgrund der Zeichenbegrenzung so vorgesehen. Weitere Einzelheiten zur konkreten Grundstückssituation, den damit verbundenen Anforderungen des Grundstückseigentümers sowie zum Konzeptverfahren sind den zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen (s. Ziff. I.3 sowie Hinweise unter VI.3). Bezüglich der Anforderung der Vergabeunterlagen sind die Hinweise unter Ziff. VI.3) zu beachten.
Das Grundstück Brandenburgische Str. 15 in 12167 Berlin liegt im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, im Ortsteil Steglitz. Zielsetzung ist die Bestellung eines Erbbaurechts an dem ca. 1 514 m² großen Grundstück an genossenschaftlich organisierte Gruppen oder Baugruppen, die dauerhaft ein nicht gewinnorientiertes, selbst-verwaltetes und/oder selbstgenutztes Wohnangebot sicherstellen.
Interessenten sind aufgefordert, ein Konzept (Bebauungs- und Nutzungskonzept, sowie Energiestandard) sowie einen monatlichen Erbbauzins anzubieten. Der Zuschlag erfolgt an das wirtschaftlichste Angebot aus Konzept und angebotenem Erbbauzins. Die Laufzeit des Erbbaurechtes beträgt 60 Jahre.
Das derzeit geltende Planungsrecht ergibt sich aus dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) in Verbindung mit den förmlich festgestellten Straßen und Baufluchtlinien und planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958. Im Baunutzungsplan ist das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/3 ausgewiesen. Über die Vorgaben des Baunutzungsplanes hinaus ist eine Bebauung auf dem Grundstück in einer Größenordnung von 3 Geschossen mit Staffelgeschoss mit einer GFZ von ca. 0,7 in offener Bauweise vorstellbar. Die Planungshoheit Berlins wird durch die Vergabe nicht eingeschränkt. Berlin haftet insbesondere nicht für die Schaffung des vom Bewerber gewünschten Baurechts.