Es ist beabsichtigt, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb die Entwicklungsleistung für eine als Modul der IT-Anwendung Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) nutzbare Software zur Ausgabe von bilateralen Genehmigungen und zur Erteilung von CEMT-Genehmigungen (AEG) herzustellen. Es sind 2 Schnittstellen einzurichten. Eine zur Zahlstelle (Kassensystem des Bundes) und eine zum ITF-Server des CEMT-Sekretariates. Für nähere Informationen zur Leistung wird auf die beiliegende Vertragsunterlagen des EVB-IT Erstellungsvertrages samt Anlagen verwiesen.
Für die Ausgabe von bilateralen bzw. Erteilung von CEMT-Genehmigungen werden von der GA-Berlin (Ausgabe- bzw. Erteilungsstelle des BAG) unterschiedliche Verfahren eingesetzt. Für diese Verfahren besteht zyklischer Erneuerungsbedarf, da diese im Grundkonzept seit mehr als 20 Jahren unverändert eingesetzt werden. Beide Verfahren richten sich an Spezialisten und sind hinsichtlich der Bedienkonzepte nicht an aktuelle Standards ausgerichtet. Die Genehmigungsausgaben für CEMT und bilaterale Genehmigungen besitzen erhebliche Gemeinsamkeiten; d. h. die unterschiedlichen Genehmigungsarten sollten in einer integrativen Anwendung verwaltet werden. Durch gemeinsame Stammdaten können Redundanzen vermieden werden. Es wird angestrebt, die unterschiedlichen Verfahren, d. h. die bilateralen Genehmigungen und die unterschiedlichen CEMT-Genehmigungen mit teils gemeinsamen Basisquellen auf ein einheitliches System zu bringen. Mit dem Projekt AEG soll das umgesetzt werden. Das vorliegende Lastenheft/die vorliegende Leistungsbeschreibung ist vom Auftragnehmer so umzusetzen, dass die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich eingehalten werden, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung, die einschlägigen deutschen bereichsspezifischen Bestimmungen und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, dass die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien beachtet sind (Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit – Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Bst. a) und e) EU-Datenschutz-Grundverordnung). Der Auftragnehmer erstellt zudem die notwendigen Dokumente zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht (insbesondere Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutz-Folgenabschätzung, Umsetzung Informationspflichten, Vereinbarung Auftragsverarbeitung, Datenschutzkonzept einschließlich Beschreibung der technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen — Artikel 5 Absatz 2, Artikel 24 ff. EU-Datenschutz-Grundverordnung).