Das Land Nordrhein-Westfalen bekennt sich zu seiner rechtlichen und humanitären Verpflichtung und Verantwortung, Asylsuchende nach dem Asylverfahrensgesetz unterzubringen und zu versorgen. Deren Unterbringung, Versorgung und Betreuung wird hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen.
Die Notunterkunftseinrichtungen (NU), die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) sind Einrichtungen des Landes NRW. Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der jeweiligen Bezirksregierung vor Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Beteiligten vor Ort und einzige Verbindungsstelle zur jeweiligen Bezirksregierung. Die Letztentscheidungskompetenz für alle in der Aufnahmeeinrichtung aufkommenden Kompetenzstreitigkeiten liegt im Zweifel bei den Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Landes.
Die Verpflegung stellt einen wesentlichen Baustein für den sozialen Frieden in einer Einrichtung dar. Um eine rechtzeitige, ausreichende sowie eine qualitativ angemessene Verpflegung der Bewohner/-innen und einen reibungslosen Ablauf in der Einrichtung zu sichern, ist eine enge Kooperation und ständiger wechselseitiger Austausch zwischen den Akteuren der Einrichtung, insbesondere mit dem Auftraggeber und dem Betreuungsdienstleister, notwendig.
Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört nicht die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf das Asylverfahren, das die untergebrachten Personen zu durchlaufen haben. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchführung seiner hoheitlichen Aufgaben zu unterstützen.
Weitere Angaben zu den konkreten Aufgaben sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.