Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Dies können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind
Die Teilnehmer sind vom Auftraggeber zugewiesene erwerbsfähige (Allein-) Erziehende. Ziele der Maßnahme sind insbesondere die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und die Integration in den ersten Arbeitsmarkt.