Die Tätigkeit der Auftragnehmerin / des Auftragnehmers umfasst insbesondere die Entgegennahme von Versichertenanfragen als auch die Erteilung einer individuellen, auf die Diagnose des jeweiligen Versicherten bezogene schriftliche Benennung von mindestens 2 Spezialisten für eine Zweitmeinung oder Behandlung bzw. Operation nach Maßgabe der jeweiligen Versichertenanfrage und auf Basis einer internen Wissensdatenbank, Recherchen sowie unter Einbindung eines Expertengremiums („sog. Leistungserbringerauskunft“). Das Ergebnis der Leistungserbringerauskunft ist dem Versicherten innerhalb von 48-Stunden nach Erhebung des Krankheitsbildes durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer schriftlich und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Die Auftraggeberin bietet ihren Versicherten einen Service an, mit dem Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden und lebensverändernden Diagnose Entscheidungshilfe und die richtige und bestmögliche Versorgung durch qualitativ gute Leistungserbringer finden. Dazu bedient sie sich einer Auftragnehmerin/eines Auftragnehmers, die/der diese Aufgabe zentral übernimmt.
Neben der Entgegennahme von Versichertenanfragen, die nebst Diagnose online oder telefonisch an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer durch die Versicherten selbst gestellt werden (sog. Versichertenanfragen), gehört zu der Aufgabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers insbesondere die Erteilung einer individuellen, auf die Diagnose des jeweiligen Versicherten bezogene schriftliche Benennung von mindestens 2 Spezialisten für eine Zweitmeinung oder Behandlung bzw. Operation nach Maßgabe der jeweiligen Versichertenanfrage und auf Basis einer internen Wissensdatenbank, Recherchen sowie unter Einbindung eines Expertengremiums (sog. „Leistungserbringerauskunft“). Das Ergebnis der Leistungserbringerauskunft ist dem Versicherten innerhalb von 48-Stunden nach der Erhebung des Krankheitsbildes durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer schriftlich in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Anmeldung und die Registrierung der Versicherten bei der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer erfolgt online auf der Internet-Landingpage, die die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer für die Versicherten der Auftraggeberin kostenlos einzurichten hat, oder telefonisch über die eigens für die Versicherten der Auftraggeberin eingerichtete kostenlose Hotline-Telefonnummer bei der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer. Die Betreuung der Versicherten beträgt 2 Jahre ab Eingang der Versichertenanfrage. Für die Durchführung der vorgenannten Leistung muss die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer über eine Wissensdatenbank — im Sinne eines lernenden Systems — verfügen und diese entsprechend weiter ausbauen. Ebenfalls muss die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer über ein Expertengremium, auf das die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer für die Beantwortung der Versichertenanfragen zurückgreifen kann, verfügen und weiter ausbauen. Zudem wird der Auftraggeberin ein umfassendes Reporting zur Verfügung gestellt. Schließlich ist die Evaluation der Versorgung durch die empfohlenen Leistungserbringerkontakte zu erheben.
Für die Durchführung der vorgenannten Leistungen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer somit sämtliche Kapazitäten in Bezug auf das Arztpersonal, IT-System, Reporting-System und Expertengremium zur Verfügung zu stellen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zum Datenschutz sind durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer zwingend einzuhalten.
Medizinische Untersuchungen oder Behandlungen zählen nicht zu den Dienstleistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers. Die Auftraggeberin rechnet jährlich mit ca. 1 000 bis 1 500 Versichertenanfragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Anfragen zur ärztlichen Zweitmeinung die Anzahl der Anfragen zu Spezialisten übersteigen. Eine exakte Benennung des Anteils ist nicht vorhersehbar und von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie beispielsweise letztlich dem Verhalten der Versicherten. Die aufgeführten Mengengerüste dienen lediglich der Kalkulation und sind daher nur als Rahmen zu verstehen. Eine Garantie im Hinblick auf eine feste Auftragsmenge — weder eine Mindestabnahmemenge noch eine Abnahmegarantie — ist damit nicht verbunden.