Verwertung von Bioabfall ab 1.1.2019
Das Leistungsspektrum umfasst:
— die unmittelbare Verwiegung des übernommenen Bioabfalls,
— dessen Verwertung in einer (oder mehreren) geeigneten Anlage/n sowie,
— die Entsorgung der bei der Verwertung anfallenden Reststoffe, wie Störstoffe/Siebreste die 5 % der angelieferten Jahresmenge übersteigen und,
— die Verwertung bzw. Vermarktung von Gärresten oder Kompost.
Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind die Sammlung sowie der Transport der Bioabfälle. Die Verwertung der anfallenden Störstoffe obliegt ebenfalls dem Auftraggeber (vgl. § 7 der Besonderen Vertragsbedingungen – Teil IV der Vergabeunterlagen). Insofern ist auf Seiten des Auftragnehmers deren Verladung zur berücksichtigen.
Das Leistungsspektrum umfasst:
— die unmittelbare Verwiegung des übernommenen Bioabfalls,
— dessen Verwertung in einer (oder mehreren) geeigneten Anlage/n sowie,
— die Entsorgung der bei der Verwertung anfallenden Reststoffe, wie Störstoffe/Siebreste die 5 % der angelieferten Jahresmenge übersteigen und,
— die Verwertung bzw. Vermarktung von Gärresten oder Kompost.
Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind die Sammlung sowie der Transport der Bioabfälle. Die Verwertung der anfallenden Störstoffe obliegt ebenfalls dem Auftraggeber (vgl. § 7 der Besonderen Vertragsbedingungen – Teil IV der Vergabeunterlagen). Insofern ist auf Seiten des Auftragnehmers deren Verladung zur berücksichtigen.
Das Leistungsspektrum umfasst:
— die unmittelbare Verwiegung des übernommenen Bioabfalls,
— dessen Verwertung in einer (oder mehreren) geeigneten Anlage/n sowie,
— die Entsorgung der bei der Verwertung anfallenden Reststoffe, wie Störstoffe/Siebreste die 5 % der angelieferten Jahresmenge übersteigen und,
— die Verwertung bzw. Vermarktung von Gärresten oder Kompost.
Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind die Sammlung sowie der Transport der Bioabfälle. Die Verwertung der anfallenden Störstoffe obliegt ebenfalls dem Auftraggeber (vgl. § 7 der Besonderen Vertragsbedingungen – Teil IV der Vergabeunterlagen). Insofern ist auf Seiten des Auftragnehmers deren Verladung zur berücksichtigen.