Gegenstand des Auftrags sind Leistungen der Objektplanung für Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 gemäß § 34 HOAI – zunächst Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 nach Anlage 10.1 der HOAI sowie optional stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 für den Neubau eines Bibliotheks- und Hörsaalzentrums an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg.
Ziel ist die Entwicklung einer qualitätsvollen Erweiterung des vorhandenen Campus der TU Bergakademie Freiberg entlang des „Wissenschaftskorridors“ als Verknüpfung dessen mit der historischen Altstadt. Für das geplante Gebäude soll eine zeitgemäße Bibliotheksstruktur gefunden werden, die die anhaltenden Veränderungen im Bibliothekswesen angemessen würdigt.
Weiter unter II.2.4
Ergänzend zu II.1.4
Die Architektur soll das Selbstverständnis der TU BA Freiberg als einer der traditionsreichsten und bedeutendsten Montanuniversitäten in Konzeption, Form, Funktion und Material zum Ausdruck bringen. Dabei ist der historischen und wissenschaftlichen Bedeutung der Bibliothek Rechnung zu tragen. Dies kann durch Analogien zum Bergbau, zu Forschungsschwerpunkten der Universität oder in Anlehnung an Gebäude der Industriearchitektur erfolgen bzw. durch eine Bezugnahme auf die tradierte Architektursprache in der Region Freiberg. Das neue Gebäude soll als Landmarke des „Wissenschaftskorridors“ identitätsstiftend wirken und das Corporate Design der TU BA Freiberg prägen.
Durch den SIB wurden erste Entwurfsansätze formuliert, die in der Entwurfsbearbeitung Berücksichtigung finden sollen. Demnach wird in der Materialität der Fassade eine ziegelgeprägte Architektursprache erwartet.
Den Gesamtbaukosten in Höhe von 34 700 000 EUR liegt ein genehmigtes Raumprogramm mit einer Gesamtfläche von 7 387 m
Als Zielstellung für die Erstellung der Entwurfs- und Ausführungsplanung ist Ende 2016 vorgesehen, wobei der Baubeginn für die Baugrube noch im Dezember 2016 erfolgen soll. Es ist eine Bauzeit von 36 Monaten vorgesehen. Es handelt sich um einen Sonderbau besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Absatz 4 Ziffer 5, 6, 7 und 11 Sächsischer Bauordnung (SächsBO).