Die Stadt Ochsenfurt plant die Generalsanierung und Erweiterung des Kindergarten Maria-Theresia in Ochsenfurt.
Das Raumprogramm umfasst 6 Gruppen, davon 2 Kleinkind-Krippengruppen und 4 Kindergarten-Regelgruppen. Hinzu kommen ein Mehrzweckraum sowie alle notwendige Neben- und Technikräume.
Die Spielflächen der Freianlage sollen größtmöglich erhalten bleiben.
Das Bauvorhaben wird gefördert nach FAG/FAZR.
Die Gesamtkosten (KG 200-700 nach DIN 276 ohne KG 600 Möbel) werden anhand von Kostenrichtwertengeschätzt mit ca. 2,6 Mio. EUR brutto
Terminvorschau:
— Start umgehend nach Abschluss VgV,
— Planungsphase 2020,
— Abgabe Bau- und Förderantrag Sommer 2020,
— Bauausführung ab Frühjahr 2021,
— Gesamtfertigstellung Herbst 2022.
Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistung HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff.);
— stufenweise Beauftragung der Grundleistungen Leistungsphasen 1 bis 9,
— vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1 + 2 einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen,
— weitere Stufen gem. Vertragsmuster
Besondere Leistungen:
— Durchführung von 2 Workshops zur Planung und Abstimmung unter Einbezug des Stadtrates und des Kindergartens, je halbtägig 1x in LPH 1 und 1x in LPH 2 (Stufe 1)
— Erstellen eines Freiraumkonzepts in LPH 1 + 2 (Stufe 1),
— Mitwirken bei Förderverfahren (Stufe 1 + 2) und Verwendungsnachweis (Stufe 3 + 4),
— Brandschutznachweis bis zur Baugenehmigung (Stufe 1 + 2).
Die Beauftragung der Grund- und Besonderen Leistungen der weiteren Stufen ist entsprechend der Bereitstellung der Förder- und Finanzmittel beabsichtigt.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung (sowie mit weiteren Leistungsphasen und weiteren Besonderen Leistungen) besteht nicht.
Es wurden noch keine Planungsleistungen Objektplanung Gebäude erbracht.
— Die vorliegende Machbarkeitsstudie ist nicht bindend und dient der Orientierung.
Es wird davon ausgegangen, dass die Zielfindungsphase nach BGB 2018 abgeschlossen ist.
Hinweis: Mit Urteil vom 4.7.2019 hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind.
Sofern nachfolgend im gegenständlichen VgV auf die HOAI Bezug genommen wird, ergeht der Hinweis dass die Honorartafeln zur Preisorientierung dienen sollen. Es sind auch Angebote rechtlich zulässig, die außerhalb der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen.