Im Rahmen eines VgV-Verfahrens ohne Lösungsvorschläge wurde ein Ingenieurbüro (HLS-Leistung,Ingnieurleistungen nach §55 HOAI) ermittelt. Die voraussichtlichen Netto-Baukosten (KGR 300 und 400) betragen 1,6 Mio. EUR.
Das Hariolf-Gymnasium wurde 1973 als Stahlbetonskelettbau errichtet. Das Obergeschoss beherbergt die naturwissenschaftlichen Fachklassen, welche Gegenstand der geplanten Baumaßnahme sind und die aus einem Fachbereich Biologie, Chemie und Physik bestehen. Jeder Fachbereich verfügt jeweils über einen Hörsaal mit ansteigendem Gestühl, einen Praktikumsraum, einen dazwischen liegenden Sammlungs-und Vorbereitungsraum sowie Nebenräume und zugehörige Flurzonen. Die Nutzfläche der zu modernisierenden naturwissenschaftlichen Fachräume beträgt ca. 720 m
Sämtliche Räume sollen zunächst in einen Rohbauzustand versetzt werden. Die Gebäudehülle bleibt im Wesentlichen unangetastet. Es ist im Rahmen des darauffolgenden Wiederausbaus vorgesehen,die Hörsäle mit neuen Podesten, klassischen Dozententischen und je nach Fachbereich einem Lehrabzug auszustatten. Die Praktikumsräume erhalten je einen Dozententisch, ein Deckenmediensystem, anteilige Nassplätze sowie je nach Fachbereich einen Lehrabzug. Die Sammlungs- und Vorbereitungsräume werden sinnvoll neu eingerichtet, nach Bedarf mit Chemikalienabzügen. Sämtliche bauliche Vorausinstallationen wie Gas, Wasser, Abwasser, Abluft Chemikalien, Be- und Entlüftung der Räume sind dem aktuellen Stand der Technik entsprechend zu erneuern.
Die voraussichtlichen Netto-Baukosten (KGR 300 und 400) betragen 1,6 Mio. Euro.
Im Rahmen eines VgV-Verfahrens ohne Lösungsvorschläge sollte nun ein Ingenieurbüro (ELT-Leistung, Ingnieurleistungen nach §55 HOAI) ermittelt werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, gemäß § 43, Absatz 3 VgV nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform vorzuschreiben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Leistung bis einschließlich Leistungsphase 8 HOAI zu übernehmen,wenn das Vorhaben zur Realisierung kommt. Der Auftraggeber beabsichtigt die Leistung stufenweise zu beauftragen.Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsstufen besteht nicht.