Die Integrationsfachdienste können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gem. § 192 Abs. 4 SGB IX im Auftrag anderer Kostenträger:innen auch für behinderte und von Behinderung be-drohte Menschen tätig werden. Über das Schwerbehindertenrecht hinausgehend ist das An-gebot der Integrationsfachdienste zugleich auch eine Leistung nach Teil 1 des SGB IX zur Teil-habe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen (§ 49 Abs. 1 SGB IX).
Los 1 entspricht der Zuständigkeit der Arbeitsagentur Mitte.
Fachberatung zu folgender Behinderung: Epilepsie
Los 2 entspricht der Zuständigkeit der Arbeitsagentur Nord.
Fachberatung zu folgenden Behinderung: Sehbehinderung
Los 3 entspricht der Zuständigkeit der Arbeitsagentur Süd.
Fachberatung zu folgender Behinderung: Autismus-Spektrum-Störung
Zur Zielgruppe gehören Menschen mit einem GdB von mindestens 70 aufgrund der Hörbe-hinderung, die aufgrund ihrer Behinderung besonderen Unterstützungsbedarf haben sowie schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben bzw. die Teilhabe konkret in Aussicht steht oder durch eine Träger:in der Eingliederungshilfe im Rah-men der Finanzierung eines Budget für Arbeit / Budget für Ausbildung zugewiesen wurden und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind.
Zur Zielgruppe gehören schwerbehinderte Menschen, bei denen mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt wurde und aufgrund ihrer Behinderung besonderen Unterstützungsbedarf haben. Diese müssen die berufliche Selbstständigkeit anstreben.