Radioactive-, toxic-, medical- and hazardous waste services | Tenderlake

Radioactive-, toxic-, medical- and hazardous waste services

Contract Value:
EUR -
Notice Type:
Contract award notice
Published Date:
20 January 2023
Closing Date:
Location(s):
DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE403 Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE406 Dahme-Spreewald (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE407 Elbe-Elster (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE409 Märkisch-Oderland (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE40C Oder-Spree (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE40E Potsdam-Mittelmark (DE Germany/DEUTSCHLAND)
DE40G Spree-Neiße (DE Germany/DEUTSCHLAND)
Description:
8/7180/S0659 - Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Verwertung/ Entsorgung überwiegend gefährlicher Abfälle aus Bundeswehr-Liegenschaften

8/7180/S0659 - Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Verwertung/ Entsorgung überwiegend gefährlicher Abfälle aus Bundeswehr-Liegenschaften

des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Doberlug-Kirchhain


Los 1

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 10

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 11

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 12

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 2

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 3

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 4

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 5

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 6

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 7

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 8

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.


Los 9

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.

Awarded to:
Los 10
ALBA Lausitz GmbH, Cottbus (DE)
Los 11
ALBA Lausitz GmbH, Cottbus (DE)
Los 12
ALBA Lausitz GmbH, Cottbus (DE)
Los 6
ALBA Lausitz GmbH, Cottbus (DE)
Los 8
ALBA Lausitz GmbH, Cottbus (DE)
Los 1
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
Los 2
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
Los 3
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
Los 4
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
Los 5
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
Los 7
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
Los 9
Becker + Armbrust GmbH, Ludwigsfelde (DE)
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The Buyer:
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Doberlug-Kirchhain
CPV Code(s):
90520000 - Radioactive-, toxic-, medical- and hazardous waste services