8/7180/S0659 - Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Verwertung/ Entsorgung überwiegend gefährlicher Abfälle aus Bundeswehr-Liegenschaften
des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Doberlug-Kirchhain
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Entsorgung oder Verwertung von überwiegend gefährlichen Abfällen. Die Abholung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt auf Abruf innerhalb von 5 Arbeitstagen (bei Havariefällen 2 Tage). In Liegenschaften mit Instandsetzungs-/ bzw. Wartungsauftrag erfolgt die Entsorgung von z. B. Altöl, Kühlflüssigkeit, Brems-/ Hydraulikflüssigkeit usw. am Entstehungsort. Die Andienungspflichten übernimmt der Auftragnehmer. Kosten gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (SBB) sind durch den Auftragnehmer zu begleichen. Preise sind dementsprechend zu kalkulieren. Der Auftragnehmer übernimmt gemäß GGVSEB neben den Beförderpflichen auch die Pflichten des Absender, Verlader, Verpacker, Befüller sowie die Pflichten gemäß § 26 GGVSEB. Der Auftraggeber fungiert nicht mehr als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders, Gemäß §§ 17, 27 GGVSEB. Allgemeine Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sind zwingend von allen Beteiligten zu beachten. Entsorgungsnachweise werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und auf Aktualität geprüft. Transporte nach ADR (Gefahrguttransporte) werden durch den Abfallerzeuger (Fachkraft AbfKrw) auf der Anmeldung vermerkt und sind als Gefahrguttransport durchzuführen. Im anzugebenem Preis (siehe Anlage 1) sind alle anfallenden Kosten, wie Anfahrt, Miete für Behälter, Transportkosten, Verwertungs-/ Entsorgungskosten, Nachweis/ Dokumentation, Deklarationsanalysen, Kosten SBB und sonstige Nebenkosten im Preis enthalten.